Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 171a (weggefallen)
Stand: 25.09.2020
Für § 171a SGB V liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 171a SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 30.05.2018 – 4 LC 117/15
- BVerwG, 06.11.2019 – 8 C 5/18Betriebsrentenrechtliche Meldepflicht und Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei seit 2010 durch Fusion entstandenen Allgemeinen OrtskrankenkassenZitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 28.06.2013 – 6 Sa 549/12
- LAG Düsseldorf, 14.06.2013 – 6 Sa 334/13Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 14.06.2013 – 6 Sa 226/13
- LAG Düsseldorf, 14.06.2013 – 6 Sa 1161/12
Zuletzt entschieden
- BSG, 08.03.2016 – B 1 KR 26/15 RKrankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherungspflichtigen Sozialhilfeempfänger - kein Wechselrecht, solange die gewählte Krankenkasse weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist - Verfassungsmäßigkeit - keine Diskriminierung iSd BehindertenrechtskonventionZitiert von 9
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 14/14 RKrankenversicherung - Streichung eines Medizinproduktes aus der Arzneimittel-Richtlinie (juris: AMRL) mit Verwaltungsakt - keine Aufhebung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren durch Erledigung des Aufnahmebescheids - Berechtigung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Entfernung weniger zweckmäßiger Medizinprodukte und zur Forderung von Studien höchster EvidenzZitiert von 43
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 860/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 171a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 171a geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 171a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 171a neu gefasst und umnummeriert und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.